§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Henneke Group (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Besteller") über Bau-, Erd-, Abbruch-, Garten- und Landschaftsbau-, Agrar-, Transport-, Maschinen- und Personaldienstleistungen.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Anfragen über das auf der Website bereitgestellte Anfrageformular sind unverbindlich und stellen noch keinen kostenpflichtigen Auftrag dar.
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Angebote und Leistungsumfang
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung und den darin in Bezug genommenen Unterlagen (z. B. Leistungsverzeichnis, Pläne, Skizzen). Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik.
Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen von Angaben in Prospekten, Angeboten und Unterlagen bleiben vorbehalten, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
§ 3 Preise und Umsatzsteuer
Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung ausgewiesen.
§ 4 Zahlungsbedingungen und Abschlagszahlungen
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Bei umfangreichen Projekten können Vorkasse bzw. Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart werden. Die jeweilige Höhe und die Fälligkeit ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung im Einzelfall.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur aus derselben Vertragsbeziehung zu.
§ 5 Vereinbarte Vorkasse
Soweit Vorkasse vereinbart wurde, ist der entsprechende Betrag vor Beginn der Leistungserbringung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten von der Leistung der vereinbarten Vorkasse abhängig zu machen.
§ 6 Zusatz- und Nachtragsleistungen
Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder aufgrund der Gegebenheiten vor Ort erforderlich werden (Zusatzleistungen), werden nach vorheriger Absprache gesondert berechnet, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
Der Auftragnehmer wird Zusatzleistungen vor ihrer Ausführung dem Besteller ankündigen und – soweit möglich und zumutbar – dessen Zustimmung einholen, sofern nicht Gefahr im Verzug ist.
§ 7 Vom Auftraggeber nicht mitgeteilte Leitungen und Hindernisse
Der Besteller hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über vorhandene unterirdische Leitungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) und sonstige verborgene Hindernisse im Leistungsbereich zu informieren, soweit ihm diese bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
Schäden, die aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilter Leitungen oder Hindernisse entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
§ 8 Zugänglichkeit und Vorbereitung der Baustelle
Der Besteller hat eine ungehinderte, für die eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen befahrbare Zuwegung zur Baustelle sowie den Arbeitsbereich frei zugänglich zu machen und während der Leistungserbringung zugänglich zu halten.
Soweit nicht anders vereinbart, obliegt die Herrichtung eines befahrbaren Untergrundes (z. B. Befestigung des Baustellenzugangs) dem Besteller. Ist die Zuwegung nicht in einem für die eingesetzten Maschinen geeigneten Zustand, kann der Auftragnehmer die Leistungserbringung ablehnen oder Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.
§ 9 Behinderungen und Verzögerungen
Der Besteller hat den Auftragnehmer unverzüglich über Umstände zu informieren, die den Leistungsfortgang behindern können. Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z. B. nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Baustelle, fehlende Mitwirkungshandlungen, behördliche Anordnungen), berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungstermine entsprechend anzupassen.
Mehrkosten, die durch solche nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Behinderungen entstehen, werden gesondert berechnet.
§ 10 Witterung
Witterungsbedingte Einflüsse (z. B. Frost, Starkregen, Sturm), die eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten vorübergehend unmöglich oder unzumutbar machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Arbeiten entsprechend zu unterbrechen und die Ausführungstermine anzupassen.
Witterungsbedingte Verzögerungen gelten als nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, soweit sie außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
§ 11 Material und Entsorgung
Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Besteller die für die Leistungserbringung erforderlichen Materialien bereit. Vom Auftragnehmer gelieferte Materialien entsprechen den vereinbarten Spezifikationen.
Die Entsorgung von anfallendem Material (z. B. Bauschutt, Aushub, Grünschnitt) erfolgt, sofern vereinbart, durch den Auftragnehmer umweltgerecht nach den geltenden Vorschriften. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, obliegt die Entsorgung dem Besteller.
§ 12 Abnahme
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung wird diese dem Besteller zur Abnahme vorgelegt. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, durch schlüssiges Verhalten (z. B. Ingebrauchnahme) oder, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist vornimmt, durch Fristablauf.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit dies nach der Art der Leistung rechtlich anwendbar ist.
§ 13 Mängelrechte und Gewährleistung
Für Mängel der Leistung gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Neulieferung nach seiner Wahl vorzunehmen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt oder zur Minderung besteht erst, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert.
§ 14 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung besteht ausdrücklich nicht. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien und Geräte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich anwendbar ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 16 Kündigung
Das Recht zur ordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt, die vereinbarte Vorkasse nicht leistet oder die Baustelle nicht in einem für die Leistungserbringung geeigneten Zustand bereitstellt.
§ 17 Verbraucher und Unternehmer
Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB). Soweit Regelungen ausdrücklich nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, sind diese entsprechend gekennzeichnet.
Für Verbraucher gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Widerrufsrecht (siehe separate Seite „Widerrufsrecht"), soweit ein solches gesetzlich besteht.
§ 18 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
Gerichtsstand ist, soweit der Besteller Unternehmer ist, der Sitz des Auftragnehmers. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Hinweis: Diese AGB stellen einen Entwurf dar, der auf die typischen Gegebenheiten von Bau- und Werkleistungen zugeschnitten ist. Wir empfehlen, insbesondere bei komplexeren Verträgen, eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall vornehmen zu lassen.